Mit dem Beginn des Jahres 2012 hat sich etwas wichtiges geändert. Wichtig für alle, deren Konto von Pfändungen bedroht ist. Bisher waren Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sowie Sozialhilfe bis zu einem gewissen Grad vor Pfändungen geschützt. Wer ein normales Konto hatte (Kein P-Konto). Das ist jetzt nicht mehr der Fall, auch Sozialleistungen können jetzt auf normalen Konten gepfändet werden.
Wer Schutz vor Pfändungen sucht, braucht ab 2012 ein P-Konto
Nur das P-Konto schützt zuverlässig vor Pfändungen bis uzur Pfändungsfreigrenze. Was darüberliegt, kann so oder so in jedem Fall gepfändet werden. Wer also Arbeitslosengeld I oder II bezieht, oder Sozialhilfe bezieht und noch Pfändungen am Laufen hat, sollte unbedingt auf ein pfändungsgeschütztes P-Konto wechseln. Denn wenn Gelder auf einemKonto erst einmal gepfändet sind, ist guter Rat teuer. Einmal gepfändetes Geld zurückzu erlangen war schon vorder jetzigen Änderung eine mühsame und zeitaufwändige Angelegenheit. Wer sich jetzt nicht mit einem P-Konto vor der ungerechtfertigten Pfänung von Sozialleistungen schützt, hat in Zukunft bei Kontopfändungen ziemlich schlechte Karten. Darum bei drohender Pfändung entweder bereits bestehende Konten in ein P-Konto umwandeln – oder gleich ein neues P-Konto einrichten.
Das P-Konto der Schwäbischen Bank
Besonders einfach und unkompliziert lässt sich ein pfändungsgeschütztes P-Konto bei der Schwäbischen Bank anlegen. Der komplette Vorgang kann online abgewickelt werden. Das P-Konto der Schwäbischen Bank beinhaltet neben einem pfändungsgeschützten Girokonto eine vollwertige Prepaid Mastercard, die weltweit eingesetzt werden kann. Verwaltet werdne kann das Konto bequem über eine moderne Onlinebaning-Oberfläche. Während viele Banken sich zieren ein P-Konto einzurichten und dies oft mit viel Papierkram verbunden ist, ist bei der Schwäbischen Bank die Eröffnung eines pfändungsgeschützten Kontos einfach online möglich.
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